Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mindestdauer der Mitgliedschaft
§ 5. (1) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft darf den in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 festgesetzten Zeitraum nur in beiderseitigem Einverständnis zwischen Erzeugerorganisation und Mitglied, welcher im Vorhinein vertraglich festzulegen ist, überschreiten.Paragraph 5, (1) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft darf den in Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 1432 aus 2003, festgesetzten Zeitraum nur in beiderseitigem Einverständnis zwischen Erzeugerorganisation und Mitglied, welcher im Vorhinein vertraglich festzulegen ist, überschreiten.
(2)Absatz 2,Die schriftlich der Erzeugerorganisation mitzuteilende Kündigung der Mitgliedschaft wird mit einem Zeitraum von sechs Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres festgelegt. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Kündigung ist das Ende des darauf folgenden Wirtschaftsjahres.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089880