Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen
§ 6. (1) Erzeugergruppierungen haben einen Antrag auf vorläufige Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind neben dem Anerkennungsplan die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 anzuschließen.Paragraph 6, (1) Erzeugergruppierungen haben einen Antrag auf vorläufige Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind neben dem Anerkennungsplan die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 1432 aus 2003, anzuschließen.
(2)Absatz 2,Erzeugergruppierungen ist mit Bescheid die vorläufige Anerkennung zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 3, § 3 Abs. 2 Z 1 und den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.Erzeugergruppierungen ist mit Bescheid die vorläufige Anerkennung zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung wird mit der Höhe der Hälfte der in § 4 Abs. 1 genannten Werte festgelegt.Die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung wird mit der Höhe der Hälfte der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Werte festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089881