Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
§ 7. (1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Auf Verlangen sind die Anerkennungsbescheide der beteiligten Erzeugerorganisationen beziehungsweise weitere Unterlagen beizubringen.Paragraph 7, (1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Auf Verlangen sind die Anerkennungsbescheide der beteiligten Erzeugerorganisationen beziehungsweise weitere Unterlagen beizubringen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann diese Vereinigungen auf Antrag mit Bescheid ermächtigen, eigene operationelle Programme festzulegen.
(3)Absatz 3,Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden mit Bescheid anerkannt, sofern sie die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und die gemäß Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 normierten Voraussetzungen eingehalten werden; dabei muss sichergestellt sein, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden mit Bescheid anerkannt, sofern sie die in Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und die gemäß Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1432 aus 2003, normierten Voraussetzungen eingehalten werden; dabei muss sichergestellt sein, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089882