Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 79/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 238/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Zur Berechnung des mit den Derivaten verbundenen Risikos ist der Commitment Approach heranzuziehen, wobei die nicht in Anlage 1 angeführten Derivate zusätzlich mit dem Value-at-Risk-Approach (VaR-Approach) zu bewerten sind; die in Anlage 1 angeführten Derivate können zusätzlich mit dem VaR-Approach bewertet werden. Bei Verwendung des VaR-Approach sind die über § 5 hinausgehenden angewendeten Parameter anzuführen und der Ansatz detailliert schriftlich zu erläutern. Paragraph 3, Zur Berechnung des mit den Derivaten verbundenen Risikos ist der Commitment Approach heranzuziehen, wobei die nicht in Anlage 1 angeführten Derivate zusätzlich mit dem Value-at-Risk-Approach (VaR-Approach) zu bewerten sind; die in Anlage 1 angeführten Derivate können zusätzlich mit dem VaR-Approach bewertet werden. Bei Verwendung des VaR-Approach sind die über Paragraph 5, hinausgehenden angewendeten Parameter anzuführen und der Ansatz detailliert schriftlich zu erläutern.
Dokumentnummer
NOR40049772