Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ozonmesskonzeptverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Laufend aktualisierte Information
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,In dem gemäß § 4 Abs. 1 des Ozongesetzes nach Möglichkeit stündlich aktualisierten Bericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon sind, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, die aktuellsten verfügbaren Einstundenmittelwerte sowie die höchsten Einstunden- und Achtstundenmittelwerte des laufenden Tages anzugeben. Bei Überschreitung der Informationsschwelle sind jedenfalls die Werte aller Messstellen anzuführen, an denen der Schwellenwert überschritten wird. Wird in einem Ozonüberwachungsgebiet die Informations- oder die Alarmschwelle aktuell überschritten, so ist darauf explizit hinzuweisen und eine Kurzbewertung in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen anzugeben.In dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Ozongesetzes nach Möglichkeit stündlich aktualisierten Bericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon sind, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, die aktuellsten verfügbaren Einstundenmittelwerte sowie die höchsten Einstunden- und Achtstundenmittelwerte des laufenden Tages anzugeben. Bei Überschreitung der Informationsschwelle sind jedenfalls die Werte aller Messstellen anzuführen, an denen der Schwellenwert überschritten wird. Wird in einem Ozonüberwachungsgebiet die Informations- oder die Alarmschwelle aktuell überschritten, so ist darauf explizit hinzuweisen und eine Kurzbewertung in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen anzugeben.
Schlagworte
Einstundenmittelwert, Informationsschwelle
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40050176