Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ozonmesskonzeptverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Tagesbericht
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der Tagesbericht mit Informationen über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Ozongesetzes ist über die Ozonbelastung des Vortags (0-24 Uhr) zu erstellen. Der Landeshauptmann hat in seinem Bericht alle gemäß §§ 1, 2, 3 und 5 im Land betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen; das Umweltbundesamt hat eine repräsentative Anzahl von Messstellen für jedes Ozonüberwachungsgebiet zu berücksichtigen.Der Tagesbericht mit Informationen über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Ozongesetzes ist über die Ozonbelastung des Vortags (0-24 Uhr) zu erstellen. Der Landeshauptmann hat in seinem Bericht alle gemäß Paragraphen eins, 2, 3 und 5 im Land betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen; das Umweltbundesamt hat eine repräsentative Anzahl von Messstellen für jedes Ozonüberwachungsgebiet zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Der Tagesbericht ist täglich, vom Umweltbundesamt während des ganzen Jahres und von den Landeshauptmännern im Zeitraum von 1. April bis 30. September, zu erstellen. Er ist zum Zwecke der Information der Bevölkerung vor 10 Uhr in geeigneter Weise zu verlautbaren und allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.
(3)Absatz 3,Der Luftgütebericht hat jedenfalls
den Namen jeder Ozonmessstelle und die Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet;
Datum und Uhrzeit der Erstellung sowie Berichtszeitraum,
die an den Messstellen jeweils gemessenen maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte
zu beinhalten. Überschreitungen der Informationsschwelle und der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes sowie der Konzentration des langfristigen Ziels für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes (120 µg/m3) sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40050177