Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMaA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 und b für den Verwaltungs- und Konsulardienst (gehobener auswärtiger Dienst) besteht aus Teilprüfungen sowie einer schriftlichen und mündlichen kommissionellen Prüfung. Die schriftliche kommissionelle Prüfung umfasst eine Klausurarbeit aus den für den Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten erforderlichen Fächern.
(2)Absatz 2,Die Teilprüfungen sind aus folgenden Fächern abzulegen:
Grundzüge des Verfassungs- und Europarechts,
Grundzüge des Arbeitsrechts des Bundes,
Grundzüge des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrens und
Grundzüge des Haushaltswesens und des öffentlichen Rechnungswesens.
(3)Absatz 3,Die mündliche kommissionelle Prüfung umfasst folgende Fächer:
ressortspezifisches Dienstrecht und
Struktur und Organisation des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
(4)Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen und die kommissionelle Prüfung bestanden wurden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Verwaltungsdienst, Verfassungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
NOR40050707