Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMaA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a im höheren auswärtigen Dienst ist vor der Dienstprüfungskommission (§ 13) abzulegen und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a im höheren auswärtigen Dienst ist vor der Dienstprüfungskommission (Paragraph 13,) abzulegen und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit in englischer oder französischer Sprache über einen aktuellen ressortspezifischen Themenbereich, der von der/vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission auf Vorschlag der Kommissionsmitglieder festgelegt wird. Der Bereich, aus dem das Thema der Klausurarbeit gewählt wird, ist den Kandidaten/Kandidatinnen zwei Tage im vorhinein bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung umfasst folgende Fächer:
Aktuelle außenpolitische Fragen unter Einbeziehung des geschichtlichen Hintergrundes in französischer Sprache,
Völker-, Verfassungs- und Europarecht,
Wirtschafts-, Entwicklungs- und internationale Umweltpolitik in englischer Sprache und
(4)Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden wurden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Völkerrecht, Verfassungsrecht, Wirtschaftspolitik, Entwicklungspolitik
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
NOR40050706