Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMaA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele der Grundausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik.
(2)Absatz 2,Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind, den Bediensteten
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und
umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
NOR40050700