Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMaA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsleiter/in, Lehrbeauftragte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ausbildungsleiter/in ist der/die Leiter/in der für Aus- und Fortbildungsfragen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Organisationseinheit.
(2)Absatz 2,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete, nach Möglichkeit jene des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, heranzuziehen. Diese werden vom/von der Ausbildungsleiter/in im Einvernehmen mit der/dem unmittelbaren Vorgesetzten der/des Lehrbeauftragten bestellt.
(3)Absatz 3,Für Inhalte, die nicht durch Vortragende des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten abgedeckt werden können, sind entsprechende Module des Zentrums für Verwaltungsmanagement oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes heranzuziehen.
Schlagworte
Ausbildungsfrage
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
NOR40050701