Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.03.2004 bis 30.06.2026 — BGBl. II Nr. 113/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.03.200430.06.2026 BGBl. II Nr. 113/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMaA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. II Nr. 113/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsleiter/in, Lehrbeauftragte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiter/in ist der/die Leiter/in der für Aus- und Fortbildungsfragen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Organisationseinheit.
  2. Absatz 2,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete, nach Möglichkeit jene des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, heranzuziehen. Diese werden vom/von der Ausbildungsleiter/in im Einvernehmen mit der/dem unmittelbaren Vorgesetzten der/des Lehrbeauftragten bestellt.
  3. Absatz 3,Für Inhalte, die nicht durch Vortragende des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten abgedeckt werden können, sind entsprechende Module des Zentrums für Verwaltungsmanagement oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes heranzuziehen.

Schlagworte

Ausbildungsfrage

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20003239

Dokumentnummer

NOR40050701