Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungstermin
§ 2.Paragraph 2,
Die Meisterprüfungsstellen, bei denen Vorsitzende für die Prüfungskommission eines Gewerbes bestellt sind, haben unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Anzahl von Kandidaten regelmäßig wiederkehrende Prüfungstermine festzusetzen. Es ist mindestens einmal jährlich ein Prüfungstermin anzuberaumen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40050753