Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 418/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 418/2023
§ 305.03.200431.12.2023 BGBl. II Nr. 110/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 418/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anmeldung zur Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In der Anmeldung hat der Prüfungskandidat zu erklären, zu welchem Prüfungsteil oder zu welcher Prüfung er antreten will. Der Anmeldung sind Belege anzuschließen, die dem Nachweis folgender Daten dienen:
    1. Ziffer eins
      Familienname und Vorname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      akademische Grade und Titel und
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsnummer.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung sind weiters anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweise über die Ablegung oder den Entfall der Ausbilderprüfung,
    2. Ziffer 2
      Nachweise über die Ablegung oder den Entfall der Unternehmerprüfung,
    3. Ziffer 3
      Nachweise über die Ablegung einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung,
    4. Ziffer 4
      Nachweise über den Ersatz von Prüfungsteilen und
    5. Ziffer 5
      Zahlungsbelege über die entrichteten Prüfungsgebühren, sofern die Person gemäß Paragraph 5 a, zur Entrichtung verpflichtet ist.
  3. Absatz 3,Der Prüfungskandidat ist von der Beibringung der in Absatz eins und 2 angeführten Belege entbunden, wenn er die Nachweise bereits einmal erbracht hat oder sich die Meisterprüfungsstelle selbst auf automationsunterstütztem Wege Kenntnis über die betreffenden Daten verschaffen kann.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40258519