Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 418/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 418/2023
§ 405.03.200431.12.2023 BGBl. II Nr. 110/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 418/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Einladung zur und Rücktritt von der Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung angemeldete Person ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für die Person zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt geben, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Meisterprüfungsstelle einlangt.
  3. Absatz 3,Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Absatz 2, auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40258520