Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 418/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Einladung zur und Rücktritt von der Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung angemeldete Person ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für die Person zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt geben, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Meisterprüfungsstelle einlangt.
(3)Absatz 3,Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Abs. 2 auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Absatz 2, auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258520