Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 418/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Pflicht zur Entrichtung der Material- und Einrichtungskosten
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Eine Person ist zur Entrichtung der anfallenden Material- und Einrichtungskosten verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 als Antritt gilt.Eine Person ist zur Entrichtung der anfallenden Material- und Einrichtungskosten verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 als Antritt gilt.
(2)Absatz 2,Kosten für Material, das die zur Prüfung angemeldete Person selbst mitgebracht hat, sind von der Person selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258528