Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 418/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 418/2023
§ 705.03.200431.12.2023 BGBl. II Nr. 110/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 418/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüferentschädigung

Paragraph 7,

Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent des gemäß Paragraph 5, als Prüfungsgebühr bestimmten Betrags an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung mit der Maßgabe zu entrichten, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Die Entschädigung muss den vom Prüfer erbrachten Leistungen angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, ob die Prüfertätigkeit die Ausarbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten umfasst hat. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40258523