Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 05.03.2004 — BGBl. II Nr. 110/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute05.03.2004 BGBl. II Nr. 110/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.03.2004BGBl. II Nr. 110/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zertifizierung für Prüfungen im Mehrfachauswahlverfahren

Paragraph 8,

Wird eine fachliche schriftliche Prüfung zur Gänze oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) abgehalten, so ist das verwendete System (Programmsoftware) vor der ersten Prüfung einem Verfahren zur Zertifizierung zu unterziehen. Die Zertifizierung kann von einem Leiter der Meisterprüfungsstellen oder dem jeweils zuständigen Fachverband, der den Einsatz eines derartigen Systems beabsichtigt, eingeleitet werden. Die Zertifizierung hat durch einen unparteiischen Dritten nach erfolgter Begutachtung durch die Leiter der Meisterprüfungsstellen zu erfolgen und enthält die Überprüfung der Tauglichkeit der Programmsoftware im Hinblick auf ihren Einsatz bei Prüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40050759