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Art. 12

Fassungen
ab 01.04.2004 — BGBl. III Nr. 5/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.04.2004 BGBl. III Nr. 5/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ständiges Sekretariat

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. III Nr. 5/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Beachte

Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, Bundesgesetzblatt 477 aus 1995,, außer Kraft vergleiche Artikel 23, Absatz 2,).

Text

Artikel 12

Sozialversicherung

  1. Absatz eins,Das Ständige Sekretariat und seine Angestellten sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Artikels oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Ständigen Sekretariat durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
  4. Absatz 4,Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung beim Ständigen Sekretariat, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Artikels oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
  5. Absatz 5,Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Ständigen Sekretariat.
  6. Absatz 6,Die Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu entrichten.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz 3 abzugebenden Erklärungen werden vom Ständigen Sekretariat der Tiroler Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Ständige Sekretariat erteilt der Tiroler Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012

Gesetzesnummer

20003246

Dokumentnummer

NOR40050793