Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 5/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2004,
Typ
Vertrag – Ständiges Sekretariat
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Beachte
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, Bundesgesetzblatt 477 aus 1995,, außer Kraft vergleiche Artikel 23, Absatz 2,).
Text
Artikel 13
Durchreise und Aufenthalt
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
der Generalsekretär und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und sonstige Haushaltsangehörige;
die Angestellten des Ständigen Sekretariats und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
die amtlichen Besucher und
(2)Absatz 2,Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
(3)Absatz 3,Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Ständigen Sekretariats verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. die Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4)Absatz 4,Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer der in Absatz 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Schlagworte
Quarantänevorschrift
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012
Dokumentnummer
NOR40050794