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Art. 14

Fassungen
ab 01.04.2004 — BGBl. III Nr. 5/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.04.2004 BGBl. III Nr. 5/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ständiges Sekretariat

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. III Nr. 5/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Beachte

Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, Bundesgesetzblatt 477 aus 1995,, außer Kraft vergleiche Artikel 23, Absatz 2,).

Text

Artikel 14

Angestellte des Ständigen Sekretariats

  1. Absatz eins,Die Angestellten des Ständigen Sekretariats genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
    1. Litera a
      Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte des Ständigen Sekretariats sind; diese Befreiung gilt nicht für Streitigkeiten arbeitsrechtlicher Natur zwischen dem Ständigen Sekretariat und seinen Angestellten;
    2. Litera b
      Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
    3. Litera c
      Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres dienstlichen Gepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Angestellte unter Artikel 15 fällt und nicht österreichische(r) Staatsbürger(in) ist oder seinen/ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks;
    4. Litera d
      Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Ständigen Sekretariat für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Angestellten;
    5. Litera e
      Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
    6. Litera f
      Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (außer für inländische Liegenschaften), sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Angestellten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
    7. Litera g
      Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und weiteren Haushaltsangehörigen;
    8. Litera h
      die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Ständigen Sekretariat unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
    9. Litera i
      das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für erbrachte öffentliche Leistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen Folgendes einzuführen:
      1. Litera i
        innerhalb eines Jahres ab ihrem ersten Dienstantritt ihre Wohnungseinrichtung, Gebrauchsgegenstände und sonstiges Übersiedlungsgut in einem oder mehreren getrennten Transporten und
      2. Sub-Litera, i, i
        alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;
    10. Litera j
      den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
    11. Litera k
      die Möglichkeit eines bevorzugten Zuganges zum Arbeitsmarkt für ihre im selben Haushalt lebenden Ehepartner und unterhaltsberechtigten Angehörigen im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, unter der Voraussetzung, dass bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die in diesem Abkommen angeführten Privilegien und Immunitäten auf eine solche Tätigkeit keine Anwendung finden. Dieses Privileg wird gemäß dem Annex eingeräumt.
  2. Absatz 2,Die Angestellten des Ständigen Sekretariats sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen österreichische Staatsbürger oder durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gleichgestellte Staatsangehörige eines EU- oder EWR -Mitgliedstaates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012

Gesetzesnummer

20003246

Dokumentnummer

NOR40050795