Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 5/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2004,
Typ
Vertrag – Ständiges Sekretariat
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Beachte
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, Bundesgesetzblatt 477 aus 1995,, außer Kraft vergleiche Artikel 23, Absatz 2,).
Text
Artikel 20
Zweck der Privilegien und Immunitäten
(1)Absatz eins,Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Ständigen Sekretariats persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Ständigen Sekretariat zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
(2)Absatz 2,Das Ständige Sekretariat verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen des Ständigen Sekretariats nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012
Dokumentnummer
NOR40050801