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Art. 21

Fassungen
ab 01.04.2004 — BGBl. III Nr. 5/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.04.2004 BGBl. III Nr. 5/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ständiges Sekretariat

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. III Nr. 5/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Beachte

Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, Bundesgesetzblatt 477 aus 1995,, außer Kraft vergleiche Artikel 23, Absatz 2,).

Text

Artikel 21

Streitbeilegung

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Ständigen Sekretariat über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen dem Ständigen Sekretariat und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Ständigen Sekretariat, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungiert, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder des Ständigen Sekretariats vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012

Gesetzesnummer

20003246

Dokumentnummer

NOR40050802