Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 5/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2004,
Typ
Vertrag – Ständiges Sekretariat
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Beachte
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, Bundesgesetzblatt 477 aus 1995,, außer Kraft vergleiche Artikel 23, Absatz 2,).
Text
Artikel 21
Streitbeilegung
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Ständigen Sekretariat über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen dem Ständigen Sekretariat und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Ständigen Sekretariat, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungiert, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder des Ständigen Sekretariats vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012
Dokumentnummer
NOR40050802