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Art. 3

Fassungen
ab 12.12.2003 — BGBl. III Nr. 6/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute12.12.2003 BGBl. III Nr. 6/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

12.12.2003BGBl. III Nr. 6/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen gemäß Artikel 1 werden auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer System (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme. Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums voraus geht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge anzusehen.
  2. Absatz 2,Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechtes.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschulen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen weiter gehende Anerkennungen festlegen oder in diesem Abkommen nicht genannte Leistungen und Qualifikationen anerkennen.

Schlagworte

Studienleistung, Zusatzstudiengang, Aufbaustudiengang

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

20003247

Dokumentnummer

NOR40050808