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Art. 4

Fassungen
ab 12.12.2003 — BGBl. III Nr. 6/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute12.12.2003 BGBl. III Nr. 6/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

12.12.2003BGBl. III Nr. 6/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen eröffnen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen. Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 kann hierzu allgemeine Empfehlungen aussprechen.
  2. Absatz 2,Artikel 3 Absatz 3 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

20003247

Dokumentnummer

NOR40050809