Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Inhaber eines in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Grades sind berechtigt, diesen Grad im jeweils anderen Staat zu führen.
(2)Absatz 2,Die Grade sind jeweils in der verliehenen Form zu führen. Abkürzungen sind in der festgelegten, andernfalls in der im Herkunftsstaat üblichen Form zu führen.
(3)Absatz 3,Die in Österreich mit dem Studienabschluss verliehenen Grade in Humanmedizin (Dr. med.univ.) und Zahnmedizin (Dr. med. dent.) dürfen in Deutschland nur mit vollständigem fachlichen Zusatz geführt werden.
(4)Absatz 4,Berufsrechtliche Regelungen zur Führung geschützter Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR40050810