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Art. 5

Fassungen
ab 12.12.2003 — BGBl. III Nr. 6/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute12.12.2003 BGBl. III Nr. 6/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

12.12.2003BGBl. III Nr. 6/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Inhaber eines in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Grades sind berechtigt, diesen Grad im jeweils anderen Staat zu führen.
  2. Absatz 2,Die Grade sind jeweils in der verliehenen Form zu führen. Abkürzungen sind in der festgelegten, andernfalls in der im Herkunftsstaat üblichen Form zu führen.
  3. Absatz 3,Die in Österreich mit dem Studienabschluss verliehenen Grade in Humanmedizin (Dr. med.univ.) und Zahnmedizin (Dr. med. dent.) dürfen in Deutschland nur mit vollständigem fachlichen Zusatz geführt werden.
  4. Absatz 4,Berufsrechtliche Regelungen zur Führung geschützter Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

20003247

Dokumentnummer

NOR40050810