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Art. 6

Fassungen
ab 12.12.2003 — BGBl. III Nr. 6/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute12.12.2003 BGBl. III Nr. 6/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

12.12.2003BGBl. III Nr. 6/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu sechs von den beiden Vertragsparteien zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird der jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Absatz 2,Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Weg vereinbart.
  3. Absatz 3,Die Ständige Expertenkommission wird in ihrer Arbeit von den Nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung (NARICs) unterstützt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

20003247

Dokumentnummer

NOR40050811