Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu sechs von den beiden Vertragsparteien zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird der jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg übermittelt.
(2)Absatz 2,Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Weg vereinbart.
(3)Absatz 3,Die Ständige Expertenkommission wird in ihrer Arbeit von den Nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung (NARICs) unterstützt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR40050811