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Art. 7

Fassungen
ab 12.12.2003 — BGBl. III Nr. 6/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute12.12.2003 BGBl. III Nr. 6/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

12.12.2003BGBl. III Nr. 6/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
  2. Absatz 2,Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
  3. Absatz 3,Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 19. Jänner 1983 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich mitsamt dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben Datum außer Kraft.

    Geschehen zu Wien am 13. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

20003247

Dokumentnummer

NOR40050812