Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.05.2004 bis 28.02.2007 — BGBl. II Nr. 121/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.05.200428.02.2007 BGBl. II Nr. 121/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. II Nr. 121/2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2006

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Paragraph 10, Das Zollamt Wels ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. Ziffer eins
    als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union sowie für den Austausch der Daten der Verbrauchsteuerdatenbank mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission und für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens;
  2. Ziffer 2
    für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften;
  3. Ziffer 3
    für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen;
  4. Ziffer 4
    bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten;
  5. Ziffer 5
    bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind;
  6. Ziffer 6
    als zentrale Stelle im System der Informationsübermittlung des Mutual Information Systems (MIS) der Europäischen Kommission betreffend Exporte, die Gegenstand der Gemeinsamen Agrarpolitik sind.

Schlagworte

Meldestelle, Einfuhrüberwachung

Gesetzesnummer

20003248

Dokumentnummer

NOR40050822