Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 12. Die bisher in Verwendung stehenden Zollstempel gelten bis zum Austausch weiterhin als Amtssiegel der mit dieser Verordnung eingerichteten Zollämter und der ihnen zugeordneten Zollstellen, längstens jedoch bis 31.12.2004. Paragraph 12, Die bisher in Verwendung stehenden Zollstempel gelten bis zum Austausch weiterhin als Amtssiegel der mit dieser Verordnung eingerichteten Zollämter und der ihnen zugeordneten Zollstellen, längstens jedoch bis 31.12.2004.
Dokumentnummer
NOR40050824