Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.05.2004 bis 28.02.2007 — BGBl. II Nr. 121/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.05.200428.02.2007 BGBl. II Nr. 121/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. II Nr. 121/2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2006

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Paragraph 3, (1) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Artikel 226, Buchstaben b oder c Zollkodex bewilligt ist.

  1. Absatz 2,Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe b Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Zuständigkeit zur Einhebung solcher Abgaben, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien übertragen.
  2. Absatz 3,Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex sowie von Bescheiden gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck. Die Zuständigkeit zur Einhebung solcher Abgaben, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Zollamt Klagenfurt für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten, dem Zollamt Linz für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich und dem Zollamt Feldkirch für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg übertragen.
  3. Absatz 4,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz 3 und Artikel 220, Absatz eins, Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Die Zuständigkeit zur Einhebung solcher Abgaben, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Zollamt Klagenfurt für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten, dem Zollamt Linz für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich und dem Zollamt Feldkirch für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg übertragen.
  4. Absatz 5,Die Zuständigkeit zur Einhebung der Verbrauchsteuern, sofern sie unbar erfolgt, und zur Einhebung des Altlastenbeitrages, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Zollamt Klagenfurt für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten, dem Zollamt Linz für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich und dem Zollamt Feldkirch für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg übertragen.
  5. Absatz 6,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach Paragraph 54, Absatz eins, oder Paragraph 82, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des Paragraph 5, Ziffer 2 und Ziffer 4 und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.
  6. Absatz 7,In den Fällen des Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes und des Paragraph 108, Absatz 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.

Gesetzesnummer

20003248

Dokumentnummer

NOR40050815