Kurztitel
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006,
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 4. Die Zuständigkeit zur Vorlage einer Beschwerde als Rechtsbehelf der zweiten Stufe an den unabhängigen Finanzsenat gemäß § 276 Abs. 6 der Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 85c Abs. 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, zur Vertretung der belangten Behörde im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat gemäß § 85c Abs. 5 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 85c Abs. 7 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes und die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 10 Abs. 3 des Altlastensanierungsgesetzes wird für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland dem Zollamt Wien, für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten dem Zollamt Klagenfurt, für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich dem Zollamt Linz und für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg dem Zollamt Feldkirch übertragen. Paragraph 4, Die Zuständigkeit zur Vorlage einer Beschwerde als Rechtsbehelf der zweiten Stufe an den unabhängigen Finanzsenat gemäß Paragraph 276, Absatz 6, der Bundesabgabenordnung in Verbindung mit Paragraph 85 c, Absatz 8, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, zur Vertretung der belangten Behörde im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat gemäß Paragraph 85 c, Absatz 5, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 85 c, Absatz 7, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes und die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Altlastensanierungsgesetzes wird für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland dem Zollamt Wien, für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten dem Zollamt Klagenfurt, für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich dem Zollamt Linz und für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg dem Zollamt Feldkirch übertragen.