Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 6. Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen Paragraph 6, Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR oder mit Carnet ATA;
zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.
Dokumentnummer
NOR40050818