Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.04.2004 bis 31.10.2016 — BGBl. II Nr. 143/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.04.200431.10.2016 BGBl. II Nr. 143/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VwGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. II Nr. 143/2004

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Dauer der praktischen Verwendung beträgt in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A, A1 und v1 mindestens 9 Monate, in allen anderen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen mindestens 4 Monate. Eine allfällige Rotationsausbildung zählt zur praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung besteht in der Vermittlung aufgabenspezifischer Fähigkeiten, die am (Stamm-)Arbeitsplatz der Auszubildenden erforderlich sind; dazu zählt auch die Beherrschung aller am Arbeitsplatz erforderlichen EDV-Anwendungen.
  3. Absatz 3,Mit der Durchführung der praktischen Ausbildung ist die/der Dienstvorgesetzte, hinsichtlich der EDV-Anwendungen der/die Leiter/in der mit IT-Angelegenheiten befassten Präsidialabteilung betraut. Diese haben dem/der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission spätestens 14 Tage vor dem Termin des abschließenden Fachgespräches einen Bericht über den Inhalt der praktischen Verwendung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Absolvierung der praktischen Verwendung ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Fachgespräch (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Stammplatz

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

20003258

Dokumentnummer

NOR40050903