Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VwGH-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über die in der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse ist eine Dienstprüfung abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen vor Einzelprüfern, die über jedes Ausbildungsmodul abzulegen sind, sowie aus einem abschließenden Fachgespräch über das Ressortfach. Eine gesonderte Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen ist nicht erforderlich. Allenfalls können Teilprüfungen auch zusammengefasst werden.
(3)Absatz 3,Im Rahmen des Fachgespräches sind die Kenntnisse des Ressortfachs zu prüfen. Ist für dieses die Ablegung einer schriftlichen Prüfung oder die Verfassung einer Hausarbeit vorgesehen, so hat die schriftliche Prüfung bzw. Aufgabenstellung der Hausarbeit so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Abgabe der Arbeit spätestens 14 Tage vor dem abschließenden Fachgespräch erfolgen kann. Allenfalls vorgeschriebene schriftliche Arbeiten können auch einer weiteren Erörterung im Rahmen des Fachgesprächs unterzogen werden.
(4)Absatz 4,Ist für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A, A1 oder v1 eine schriftliche Prüfung oder die Verfassung einer Hausarbeit im Ressortfach vorgesehen, so ist für diese jedenfalls ein richterliches Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfer zu bestellen.
(5)Absatz 5,Über den Verlauf und das Ergebnis jeder Teilprüfung ist ein vom Prüfer unterfertigtes Protokoll zu erstellen, dass dem Vorsitzenden des Prüfungssenats zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die dem Prüfenden gestellten Fragen und Aufgaben in Kurzform festzuhalten sowie die Bewertung mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ anzuführen.
(6)Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zwei Mal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt 2 Monate. Die zweite Wiederholung jeder Prüfung hat jedenfalls vor der Dienstprüfungskommission stattzufinden. Das gleiche gilt im Fall der Zuweisung zu einem externen Ausbildungsmodul (§ 9 Abs. 2).Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zwei Mal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt 2 Monate. Die zweite Wiederholung jeder Prüfung hat jedenfalls vor der Dienstprüfungskommission stattzufinden. Das gleiche gilt im Fall der Zuweisung zu einem externen Ausbildungsmodul (Paragraph 9, Absatz 2,).
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR40050905