Rechtstracker.at

§ 4 VerwSigV

Fassungen
16.04.2004 bis 30.06.2016 — BGBl. II Nr. 159/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 416.04.200430.06.2016 BGBl. II Nr. 159/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelung der sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für Verwaltungssignaturen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.04.2004BGBl. II Nr. 159/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

VerwSigV

Index

20/12 Urkunden; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,).

Text

Prüfung der Geräte und Mechanismen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Prüfung oder Zertifizierung der für Verwaltungssignaturen eingesetzten Geräte und Mechanismen nach einem Schutzprofil wird nicht explizit vorgeschrieben. Geräte oder Mechanismen sind jedenfalls als geeignet anzusehen, wenn sie die Bedingungen der sicheren Signatur bzw. die Bedingungen der Geräte und Mechanismen erfüllen, die bei Zertifizierungsdiensteanbietern für qualifizierte Zertifikate eingesetzt werden.
  2. Absatz 2,Liegt keine Evaluierung der zum Einsatz bei Verwaltungssignaturen bestimmten Komponenten (Geräte und Mechanismen) nach einem Schutzprofil vor, so dürfen diese nur eingesetzt werden, nachdem ein Gutachten einer Bestätigungsstelle im Sinne des Paragraph 19, SigG mit dem in Absatz 3 bezeichneten Inhalt die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraphen eins bis 3 festgestellt hat.
  3. Absatz 3,Das Gutachten der Bestätigungsstelle hat auf die einzelnen Punkte der in den Paragraphen eins bis 3 genannten Anforderungen einzugehen und hat auch festzustellen, in welchen Zeiträumen ein Audit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit notwendig ist. Die Schlussaussage des Gutachtens muss „nach den Anforderungen für die Verwaltungssignatur geeignet“ oder „nach den Anforderungen für die Verwaltungssignatur nicht geeignet“ lauten. Notwendige Betriebsbedingungen können in einem derartigen Gutachten festgestellt werden.
  4. Absatz 4,Im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters ist auszuweisen, welche der eingesetzten Komponenten die Anforderungen für den Einsatz bei sicheren Signaturen bzw. bei Zertifizierungsdiensteanbietern für qualifizierte Zertifikate erfüllen und für welche Komponenten die Erfüllung der Anforderungen der Verwaltungssignatur in einem Gutachten nach Absatz 3, festgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20003275

Dokumentnummer

NOR40051152