Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regelung der sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für Verwaltungssignaturen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/12 Urkunden; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 50/2016).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,).
Text
Personal
§ 5.Paragraph 5,
Die Anforderungen des § 10 Abs. 4 und 5 SigV an die Fachkunde und Sicherheit des für die Ausstellung und die weitere Verwaltung sicherer Signaturen beim Zertifizierungsdienstanbieter eingesetzten Personals gelten auch hinsichtlich der Verwaltungssignaturen. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Anforderungen sind im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters darzustellen. Die Anforderungen des Paragraph 10, Absatz 4 und 5 SigV an die Fachkunde und Sicherheit des für die Ausstellung und die weitere Verwaltung sicherer Signaturen beim Zertifizierungsdienstanbieter eingesetzten Personals gelten auch hinsichtlich der Verwaltungssignaturen. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Anforderungen sind im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters darzustellen.
Schlagworte
Zertifizierungsdiensteanbieter
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
NOR40051153