Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regelung der sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für Verwaltungssignaturen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
20/12 Urkunden; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 50/2016).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,).
Text
Identifikation
§ 6.Paragraph 6,
Die im Hinblick auf die Bestätigung der Identität im Zertifikat notwendige Identifikation des Signators darf bei der Registrierung für die Verwaltungssignatur nur erfolgen
in seiner Anwesenheit und aufgrund der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder
ohne sein persönliches Erscheinen beim Zertifizierungsdiensteanbieter
durch Übersendung der für die Freischaltung der Verwaltungssignatur notwendigen Informationen in einer Form, die die Überprüfung der Identität des Empfängers mit jener Verlässlichkeit gewährleistet, die bei der Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustellG) eingehalten wird;durch Übersendung der für die Freischaltung der Verwaltungssignatur notwendigen Informationen in einer Form, die die Überprüfung der Identität des Empfängers mit jener Verlässlichkeit gewährleistet, die bei der Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustellG) eingehalten wird;
elektronisch durch Verwendung einer weiteren Bürgerkarte des Signators.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
NOR40051154