Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zulassung zur Grundausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung neu eingetretener Bediensteter ist eine erfolgreiche praktische Verwendung im Ausmaß von 12 Monaten in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1 bzw. v1 und A 2 bzw. v2 sowie im Ausmaß von 6 Monaten in allen übrigen Verwendungen.
(2)Absatz 2,Bei beruflicher Vorerfahrung neu eingetretener Bediensteter kann von der Zulassungsvoraussetzung gemäß Abs. 1 abgesehen werden.Bei beruflicher Vorerfahrung neu eingetretener Bediensteter kann von der Zulassungsvoraussetzung gemäß Absatz eins, abgesehen werden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR40051243