Rechtstracker.at

§ 4 EU-QuStG

Fassungen
30.07.2013 bis 31.12.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 430.07.201331.12.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016
§ 410.06.200529.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 34/2005
§ 428.04.200409.06.2005 BGBl. I Nr. 33/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Quellensteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016

Abkürzung

EU-QuStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 14, Absatz 3 bis 5,

Text

Zahlstelle

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt als Zahlstelle jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zu Grunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.

    Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt.

  2. Absatz 2,Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt im Zeitpunkt der Zahlung mit dieser Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle (Zahlstelle kraft Vereinnahmung). Werden Zinsen an eine solche Einrichtung, der die Wahlmöglichkeit des Paragraph 4, Absatz 3, nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung. Wenn eine Zahlstelle kraft Vereinnahmung, später Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt, oder zu seinen Gunsten einzieht, unterliegt diese Zinszahlung nicht diesem Bundesgesetz.

    Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter an eine Einrichtung Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu deren Gunsten einzieht und auf Grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass

    1. Ziffer eins
      sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 4, genannten juristischen Personen ist oder
    2. Ziffer 2
      ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder
    3. Ziffer 3
      sie ein nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassener OGAW ist,
    unterliegt diese Zahlung oder Einziehung nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
    Ein Wirtschaftsbeteiligter, der einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtung, die nicht unter Ziffer eins, 2, oder 3 fällt, Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten die Zinszahlung einzieht, gilt an Stelle dieser Einrichtung als Zahlstelle, welche die EU–Quellensteuer zu erheben hat, es sei denn, dass Paragraph 10, Absatz 4, anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Einrichtungen im Sinne des Absatz 2, können schriftlich beantragen, sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes als OGAW im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, behandeln zu lassen (Opting In). Auf Grund eines schriftlichen Antrags wird der Einrichtung im Sinne von Absatz 2, vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung das für die Ausstellung der diesbezüglichen Nachweise zuständige Finanzamt zu bestimmen. Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Einrichtung im Sinne von Absatz 2, diese Option ausgeübt hat, so hat sie dem inländischen Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt oder zu ihren Gunsten einzieht, einen Nachweis über die Ausübung der Option vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die von Absatz 2, Ziffer eins, ausgenommenen juristischen Personen sind:

in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag.

in Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20003304

Dokumentnummer

NOR40153794