Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40% ihres Vermögens in den unter Z 1 genannten Forderungen angelegt haben:Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40% ihres Vermögens in den unter Ziffer eins, genannten Forderungen angelegt haben:
nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW,
Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Paragraph 4, Absatz 3, Gebrauch gemacht haben,
außerhalb des Gebiets der Europäischen Union niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen.
Der im vorigen Satz genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Jänner 2011 auf 25%.
Diese Erträge stellen nur insoweit Zinsen im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, als sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Z 1 und 2 stammen.Diese Erträge stellen nur insoweit Zinsen im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, als sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Ziffer eins und 2 stammen.
Wenn der Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gem. Z 1 angelegten Vermögens vorliegen, gilt dieser Prozentanteil als über 40% liegend.Wenn der Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gem. Ziffer eins, angelegten Vermögens vorliegen, gilt dieser Prozentanteil als über 40% liegend.
Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.
In Bezug auf Zinsen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind die Zahlstellen verpflichtet, die Zinsen auf Basis des Geschäftsjahres umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung zu behandeln, wenn in diesem Kalenderjahr keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.In Bezug auf Zinsen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind die Zahlstellen verpflichtet, die Zinsen auf Basis des Geschäftsjahres umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung zu behandeln, wenn in diesem Kalenderjahr keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.