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§ 8 EU-QuStG

Fassungen
28.04.2004 bis 29.07.2013 — BGBl. I Nr. 33/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 830.07.201331.12.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016
§ 828.04.200429.07.2013 BGBl. I Nr. 33/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Quellensteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.04.2004BGBl. I Nr. 33/2004

Außerkrafttretensdatum

29.07.2013

Abkürzung

EU-QuStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Artikel 17, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird vergleiche Paragraph 14,). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.

Text

Einbehaltung der EU-Quellensteuer

Paragraph 8,

Schuldner der EU-Quellensteuer ist der wirtschaftliche Eigentümer. Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer durch Steuerabzug einzubehalten und haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Quellensteuer. Die EU-Quellensteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens der Zinserträge nach Maßgabe von Paragraph 19, EStG 1988 bzw. Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes abzuziehen. Werden Zinsen rückgängig gemacht, dann sind von der Zahlstelle die entsprechenden Beträge an EU-Quellensteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene EU-Quellensteuer darf die von den rückgängig gemachten Zinsen erhobene oder zu erhebende EU-Quellensteuer nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Gesetzesnummer

20003304

Dokumentnummer

NOR40051297