Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Beihilfe für Stärkekartoffeln
Antrag
§ 5. (1) Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gem. Art. 24 der VO (EG) Nr. 2237/2003 wird auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Die Betriebsinhaber reichen ihre Anträge bis zum 15. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2004 ein. Für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 ist der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln dem Antrag gemäß § 4 der KPV-VO 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 beizulegen. Er muss folgende Angaben enthalten:Paragraph 5, (1) Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gem. Artikel 24, der VO (EG) Nr. 2237 aus 2003, wird auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Die Betriebsinhaber reichen ihre Anträge bis zum 15. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2004 ein. Für das Wirtschaftsjahr 2004 aus 2005, ist der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln dem Antrag gemäß Paragraph 4, der KPV-VO 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, beizulegen. Er muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Betriebsinhabers.
Kopie des mit dem Stärkeunternehmen abgeschlossenen Anbau- und Liefervertrages.
Bestätigung des Betriebsinhabers, dass ihm die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe bekannt sind.
(2)Absatz 2,Ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 ist die Beihilfe für Stärkekartoffeln nur mehr im Rahmen des Antrags gem. § 4 der KPV-VO 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 zu beantragen.Ab dem Wirtschaftsjahr 2005 aus 2006, ist die Beihilfe für Stärkekartoffeln nur mehr im Rahmen des Antrags gem. Paragraph 4, der KPV-VO 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, zu beantragen. (3)Absatz 3,Das genaue Ausmaß der mit Kartoffeln bebauten Fläche samt Parzellenidentifizierung ergibt sich aus der Flächennutzungsliste gemäß § 4 Abs. 1 Z 4k der KPV-VO 2000, BGBl. II Nr. 496/1999.Das genaue Ausmaß der mit Kartoffeln bebauten Fläche samt Parzellenidentifizierung ergibt sich aus der Flächennutzungsliste gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 k, der KPV-VO 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,.
Dokumentnummer
NOR40051310