Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Besorgungsgehilfe
§ 6. Der Betriebsinhaber kann sich des Stärkeunternehmens, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über die zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln abgeschlossen hat, als Besorgungsgehilfe bedienen. Dieses Auftragsverhältnis umfasst die Entgegennahme der Beihilfe durch den Besorgungsgehilfen und deren Weiterleitung an den Betriebsinhaber. Eine derartige Vorgangsweise ist gleichzeitig mit der Antragstellung durch den Betriebsinhaber in schriftlicher Form zu bestätigen, und dem Stärkeunternehmen durch die AMA mitzuteilen. Dieses hat sich diesfalls verpflichtet, die erhaltene Zahlung ungesäumt an den Betriebsinhaber weiterzuleiten. Paragraph 6, Der Betriebsinhaber kann sich des Stärkeunternehmens, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über die zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln abgeschlossen hat, als Besorgungsgehilfe bedienen. Dieses Auftragsverhältnis umfasst die Entgegennahme der Beihilfe durch den Besorgungsgehilfen und deren Weiterleitung an den Betriebsinhaber. Eine derartige Vorgangsweise ist gleichzeitig mit der Antragstellung durch den Betriebsinhaber in schriftlicher Form zu bestätigen, und dem Stärkeunternehmen durch die AMA mitzuteilen. Dieses hat sich diesfalls verpflichtet, die erhaltene Zahlung ungesäumt an den Betriebsinhaber weiterzuleiten.
Dokumentnummer
NOR40051311