Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verzeichnis der Verträge
§ 7. Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 31. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 31. Mai 2004 für die erforderlichen Kontrollen ein zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge zu übermitteln, in dem für jeden Vertrag die Identifikationsnummer, der Name des Stärkekartoffelerzeugers, die Anbaufläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen und die Vertragsmenge in Tonnen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent angeführt sind. Paragraph 7, Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 31. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 31. Mai 2004 für die erforderlichen Kontrollen ein zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge zu übermitteln, in dem für jeden Vertrag die Identifikationsnummer, der Name des Stärkekartoffelerzeugers, die Anbaufläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen und die Vertragsmenge in Tonnen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent angeführt sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089897