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Anl. 2a EZG

Fassungen
19.08.2009 bis 12.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2a19.08.200912.12.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 a

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

12.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 2a, zu Paragraphen 7 a, 8, 17 c und 17 d

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

  1. Ziffer eins
    Überwachung der Kohlendioxidemissionen

Die Überwachung der Emissionen gemäß Paragraph 7 a, erfolgt durch Berechnung. Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:

              Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor

Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:

Methode A:

Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug – Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.

Methode B:

Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug — beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge

Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so wird der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept geschätzt.

Es werden Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse beträgt null.

Für jeden Flug und jeden Treibstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.

  1. Ziffer 2
    Berichterstattung über die Emissionen

Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seine Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, folgende Informationen auf:

A. Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich

  • Strichaufzählung
    Name des Luftfahrzeugbetreibers;
  • Strichaufzählung
    zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
  • Strichaufzählung
    Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
  • Strichaufzählung
    Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a verwendeten Luftfahrzeugtypen;
  • Strichaufzählung
    Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;
  • Strichaufzählung
    Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners;
  • Strichaufzählung
    Name des Luftfahrzeugeigentümers.

B. Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:

  • Strichaufzählung
    Treibstoffverbrauch;
  • Strichaufzählung
    Emissionsfaktor;
  • Strichaufzählung
    Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;
  • Strichaufzählung
    aggregierte Emissionen aus
    • Strichaufzählung
      allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
    • Strichaufzählung
      allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;
  • Strichaufzählung
    aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden und die
    • Strichaufzählung
      aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
    • Strichaufzählung
      in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen;
  • Strichaufzählung
    Unsicherheitsfaktor.
  1. Ziffer 3
    Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Paragraphen 17 c und 17 d

Zur Beantragung der Zuteilung von Zertifikaten gemäß Paragraph 17 c, Absatz eins, oder Paragraph 17 d, Absatz eins, wird der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel berechnet:

Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich eines zusätzlichen unveränderlichen Faktors von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

  • Strichaufzählung
    Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
  • Strichaufzählung
    ein Luftfahrzeugbetreiber kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
  1. Ziffer 4
    Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Paragraphen 17 c und 17 d

Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seinen Antrag gemäß Paragraph 17 c, Absatz eins, oder Paragraph 17 d, Absatz eins, folgende Informationen auf:

A. Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich

  • Strichaufzählung
    Name des Luftfahrzeugbetreibers;
  • Strichaufzählung
    zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
  • Strichaufzählung
    Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
  • Strichaufzählung
    Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a verwendeten Luftfahrzeugtypen;
  • Strichaufzählung
    Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;
  • Strichaufzählung
    Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines zustellbevollmächtigten Ansprechpartners im Inland;
  • Strichaufzählung
    Name des Luftfahrzeugeigentümers.

B. Tonnenkilometerdaten:

  • Strichaufzählung
    Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;
  • Strichaufzählung
    Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
  • Strichaufzählung
    Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
  • Strichaufzählung
    für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode;
  • Strichaufzählung
    Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang 1a fallen.

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110095