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§ 17c EZG

Fassungen
19.08.2009 bis 12.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17c19.08.200912.12.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 c

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

12.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

Paragraph 17 c,

  1. Absatz eins,Für jede Handelsperiode gemäß Paragraph 17 a, kann jeder Luftfahrzeugbetreiber beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 31. März 2011 die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, geprüften Tonnenkilometerangaben für die von diesem Luftfahrzeugbetreiber ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Absatz eins, für die erste und zweite Handelsperiode gemäß Paragraph 17 a bis 30, Juni 2011 zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG trifft, berechnet und veröffentlicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag der Kommission gemäß Absatz 2, übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Richtwert zu erfolgen;
    2. Ziffer 2
      die jedem Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Ziffer eins, für die Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen dieser Luftfahrzeugbetreiber eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang 1a ausführt, zu bestimmen ist.
  4. Absatz 4,Vor Beginn jeder Handelsperiode teilt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Luftfahrzeugbetreibern die kostenfreien Emissionszertifikate, berechnet gemäß Absatz 3,, mit Bescheid zu. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2012 die Buchung der Anzahl Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder aus der Sonderreserve gemäß Paragraph 17 d, Absatz 6, Ziffer 2, für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß Paragraph 21, zu veranlassen.

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110089