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§ 17d EZG

Fassungen
19.08.2009 bis 12.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17d19.08.200912.12.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 d

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

12.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber

Paragraph 17 d,

  1. Absatz eins,Ein Luftfahrzeugbetreiber kann beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine kostenfreie Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3f der RL 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wenn:
    1. Ziffer eins
      der Luftfahrzeugbetreiber eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 1a nach dem Überprüfungsjahr 2010 aufnimmt oder
    2. Ziffer 2
      die Tonnenkilometer des Luftfahrzeugbetreibers zwischen dem Überprüfungsjahr und dem Jahr 2014 um durchschnittlich mehr als 18 v.H. jährlich angestiegen sind.
  2. Absatz 2,Ein Antrag nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers nach Absatz eins, Ziffer eins, oder die zusätzliche Tätigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2, weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einem anderen Luftfahrzeugbetreiber ausgeführt wurde.
  3. Absatz 3,Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen. Bei einer Zuteilung an einen Luftfahrzeugbetreiber gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.
  4. Absatz 4,Ein Antrag nach Absatz eins, muss folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      überprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen 2a und 3a für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a, die der Luftfahrzeugbetreiber im Jahr 2014 ausgeführt hat,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis, dass die Kriterien nach Absatz eins, erfüllt sind, und
    3. Ziffer 3
      im Falle eines Antrags nach Absatz eins, Ziffer 2 :
      1. Litera a
        die Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014,
      2. Litera b
        die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014 und
      3. Litera c
        die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern, die über den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Prozentsatz von 18 v.H. hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.
  5. Absatz 5,Bis 15. Dezember 2015 übermittelt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Absatz 3, 1. Satz fristgerecht eingelangt sind.
  6. Absatz 6,Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, berechnet und veröffentlicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:
    1. Ziffer eins
      die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jeden Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag nach Absatz 3, der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:
      1. Litera a
        im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Absatz eins, Ziffer eins, durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;
      2. Litera b
        im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Absatz eins, Ziffer 2, durch Multiplikation des Richtwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Absatz eins, Ziffer 2, angegebenen Prozentsatz von 18 v.H. hinausgeht und die in dem der Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;
    2. Ziffer 2
      die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jeden Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an einen Luftfahrzeugbetreiber nach Ziffer eins, durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt den Luftfahrzeugbetreibern die Emissionszertifikate mit Bescheid zu.
  8. Absatz 8,Auf die Republik Österreich entfallende Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versteigert.

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110090