Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
8. Abschnitt:
Gültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten
Gültigkeit der Emissionszertifikate
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Emissionszertifikate sind gültig für Emissionen während der in § 13 Abs. 1 und in § 17a genannten Perioden, für die sie vergeben werden.Die Emissionszertifikate sind gültig für Emissionen während der in Paragraph 13, Absatz eins und in Paragraph 17 a, genannten Perioden, für die sie vergeben werden.
(2)Absatz 2,Vier Monate nach Beginn jeder Periode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 oder § 18a abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Periode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.Vier Monate nach Beginn jeder Periode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, abgegeben und gelöscht oder gemäß Paragraph 19, Absatz 3, gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Periode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40110075