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§ 21 EZG

Fassungen
19.08.2009 bis 12.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2119.08.200912.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011
§ 2117.03.200618.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 34/2006
§ 2101.05.200416.03.2006 BGBl. I Nr. 46/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

12.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Register

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er beauftragt nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung eine Registerstelle, die auch die Funktion gemäß Paragraph 47, Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung (EG) 2216 aus 2004, über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 386 S.1 vom 29.12.2004, in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der Europäischen Kommission kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Registers erlassen.
  2. Absatz eins a,Die Anlageninhaber und die Luftfahrzeugbetreiber haben die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) 2216 aus 2004, an die Registerstelle zu erfüllen.
  3. Absatz 2,Das Register ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Verordnung der Europäischen Kommission der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und in getrennte Konten aufzugliedern, um die Emissionszertifikate der einzelnen Personen zu erfassen, an die und von denen Emissionszertifikate vergeben oder übertragen werden.

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110076