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§ 26 EZG

Fassungen
10.12.2004 bis 12.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2610.12.200412.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011
§ 2601.05.200409.12.2004 BGBl. I Nr. 46/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

10.12.2004

Außerkrafttretensdatum

12.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 26,

Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraphen 4 und 6 gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann zuständig.
  2. Ziffer 2
    In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die Emissionen stammen, die die Anwendung des EZG bedingen. Falls hinsichtlich einer Anlage gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 4 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß Paragraph 39, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben die beteiligten Bundesbehörden sich mit der Landesregierung zu koordinieren.
  3. Ziffer 3
    Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40058743